„Neues Jahr, neues Glück“ ist einer der beliebtesten Sprüche zum Neuen Jahr. Doch an Glück denken vermutlich wenige, wenn es um die Berichtspflichten gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geht, deren Anwendungsbereich schrittweise erweitert wird. Die Richtlinie zielt darauf ab, europaweit einheitliche Berichtsstandards in puncto Nachhaltigkeit zu schaffen. Auf diese Weise sollen Investoren, Geschäftspartner, Kunden und alle anderen Stakeholder umfassende Informationen zu den Nachhaltigkeitsleistungen eines Unternehmens erhalten und die damit verbundenen geschäftlichen Auswirkungen und Risiken besser einschätzen können.
Wer ist davon betroffen?
Die CSR-Berichtspflicht betrifft aktuell kapitalmarktorientierte Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen. Diese sind bereits nach der europäischen Non-Financial Reporting Directive (NFRD), der Vorgänger-Richtlinie der CSRD, zu einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet.
Ab dem Jahr 2026 sind alle großen Unternehmen, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, erstmalig zum Nachhaltigkeitsreporting über das vergangene Geschäftsjahr verpflichtet, wenn sie zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
• mehr als 250 Mitarbeiter
• einen Umsatz von über 40 Millionen Euro oder
• eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro
Ab 2027 folgen börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Nur Kleinstunternehmen sind von der Berichtspflicht ausgenommen. Nicht-EU-Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, müssen erstmals 2029 über das Geschäftsjahr 2028 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
Was ist neu?
Die CSRD bringt unter anderem folgende Neuerungen mit sich:
• Unternehmen müssen umfassender und nach EU-weit harmonisierten Standards mithilfe bestimmter Kennziffern über Nachhaltigkeitsaspekte berichten.
• Unternehmen müssen sowohl die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Umwelt und Gesellschaft, aber auch die Einflüsse von Nachhaltigkeitsfaktoren auf das Unternehmen selbst offenlegen (doppelte Wesentlichkeitsanalyse).
• Analog zur Berichterstattung über finanzielle Kennzahlen unterliegt das Nachhaltigkeitsreporting künftig einer externen Prüfung.
• Informationen über Nachhaltigkeit werden verpflichtender Bestandteil des Lageberichts in Geschäftsberichten.
• Die Berichte sind, analog zur finanziellen Berichterstattung in Jahres- und Quartalsabschlüssen, in einem einheitlichen elektronischen Format gemäß der European Sustainabilitiy Reporting Standards (ESRS) zu erstellen.
Was bedeutet das für Immobilienunternehmen?
Was auf den ersten Blick nach einer Mammutaufgabe klingt, eröffnet bei näherem Hinsehen große Chancen für die Branche.
Wettbewerbsvorteile: Wer sich frühzeitig mit den CSRD-Anforderungen befasst – selbst wenn noch keine Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2024 besteht – und seine internen Prozesse entsprechend aufstellt bzw. anpasst, kann sich positiv vom Wettbewerb abheben. Mit einer starken ESG-Performance lässt sich der Wert von Immobilienportfolios steigern und die Attraktivität für Investoren erhöhen.
Verbesserte Transparenz und mehr Vertrauen: Wer die Vorgaben der CSRD erfüllt, schafft automatisch eine höhere Transparenz. Dies stärkt das Vertrauen von Geschäftspartnern, Investoren, Käufern und Mietern.
Besserer Zugang zu Finanzierungen: Eine klare und umfassende Offenlegung gemäß CSRD erleichtert den Zugang zu Finanzierungen. Bei der Gewährung neuer Darlehen oder Refinanzierungsfragen sind Unternehmen mit transparenten ESG-Praktiken klar im Vorteil.
Effizientere Prozesse und Risikominimierung: ESG-Daten systematisch zu erfassen und zu analysieren führt zwar kurzfristig zu höheren Kosten und bindet Ressourcen. Langfristig können Unternehmer allerdings betriebliche Prozesse optimieren und somit potenzielle Risiken frühzeitig erkennen.
Erfüllung regulatorischer Anforderungen: Indem sich Immobiliengesellschaften an die Vorgaben der CSRD halten, sichern sie sich gegen regulatorische Risiken ab und vermeiden potenzielle Sanktionen. So wird auch die Reputation des Unternehmens geschützt.
Fazit
In einem ESG-getriebenen Marktumfeld ist es umso wichtiger, Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil in der Geschäftsstrategie zu verankern. Die Immobilienbranche hat sich darauf eingestellt. Jetzt gilt es, die Nachhaltigkeitsleistungen gemäß den Vorgaben der CSRD überzeugend offenzulegen – und strategisch zu kommunizieren! Denn ohne eine plausible ESG-Strategie wird es künftig schwer sein, Investoren, Geschäftspartner, Kunden oder Mieter für sich zu begeistern und langfristig erfolgreich zu sein.
Zwar hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der CSRD im Jahre 2024 nicht verabschiedet und dafür ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission kassiert (wie auch andere EU-Mitgliedstaaten). Doch ein Aufschub bedeutet nicht, dass Unternehmen von der Berichtspflicht befreit sind. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Gesetzentwurf von der neuen Bundesregierung im Laufe des Jahres 2025 verabschiedet wird.
Hinterlassen Sie einen Kommentar